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Pornografie – Jugendschutz in Deutschland

Pornografie und Jugendschutz gehören eng zusammen, vor allem in Deutschland, denn Jugendlichen darf Pornografie nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, das verbietet das Jugendschutzrecht, das in den letzten Jahren mehrfach verschärft wurde und dessen Einhaltung immer strenger überwacht wird.
Ob dabei wirklich der Schutz der Jugend im Vordergrund steht oder nicht stellenweise eher der Regulierungswahn zuschlägt, sei in Zusammenhang mit diesem Sexlexikon jetzt einmal dahingestellt.
Es sei allerdings erwähnt, dass über die Wirkungen pornografischer Abbildungen und Geschichten auf Jugendliche keine abschließenden Forschungsergebnisse vorliegen – und die Wirksamkeit der im Gesetz vorgesehenen Schutzmaßnahmen in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft ist.
Um sich an die Bestimmungen des Jugendschutzes auch wirklich halten zu können, muss eine Entscheidung darüber möglich sein, was nun genau Pornografie ist, vor der Jugendliche zu schützen sind.
Pornografisch sind Bilder und Geschichten, die sich ganz direkt und vorwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich, mit Sex befassen und nicht nur zufällig, nicht nur nebenbei, sondern hauptsächlich dazu dienen, im Leser/Betrachter einen Zustand der sexuellen Geilheit hervorzurufen.
Diese Definition klingt sehr einfach, aber praktisch lässt es sich meistens nur sehr schwer abgrenzen, was denn bereits Pornografie ist und was noch keine, wo beispielsweise zwar auch der Geschlechtsakt als solcher grafisch geschildert oder dargestellt wird, der Hauptzweck der Abbildung oder Geschichte aber ein völlig anderer ist – etwa sexuelle Aufklärung oder aber erotische Kunst.
Dabei wäre es wegen der strengen Jugendschutzvorschriften in Deutschland für jeden Adultwebmaster, also jeden, der erotische Inhalte ins Netz stellt, absolut entscheidend, da die Grenze genau ziehen zu können, damit er jeweils auch die entsprechenden Maßnahmen ergreifen kann.
So müssen pornografische Inhalte durch ein spezielles Altersverifikationssystem geschützt werden, das das Alter des potenziellen Users zuverlässig feststellt und so ausschließt, dass Kinder und Jugendliche, also nicht volljährige Personen unter 18 Jahren, diese Inhalte zu Gesicht bekommen.
Letzteres wäre nämlich gesetzlich generell und grundsätzlich verboten, selbst bei der einfachen Pornografie, die klar und eindeutig keine Gewaltpornografie ist wie etwa eine Vergewaltigung, kein Sex mit Kindern und kein Sex mit Tieren. (Letzterer darf übrigens mit dem Pet Play nicht verwechselt werden.
Bei nicht pornografischen, aber doch erotischen Inhalten ist ebenfalls ein gewisser Schutz durch ein Filtersystem erforderlich oder dadurch, dass die Internetinhalte ebenso wie bestimmte Filme erst ab 10 Uhr abends sichtbar sein dürfen. Die technischen Einzelheiten sind hier noch nicht vollständig geklärt.
Da es jedoch letztlich immer Auslegungssache ist, ob sich etwas ausschließlich auf Sex konzentriert oder noch als kunstvoll oder aber weniger direkt beschreibend, weniger vulgär gerade noch keine Pornografie ist, also eine Sache des persönlichen Blickwinkels, lässt sich die Grenze nie genau festlegen. Jeder Mensch sieht die Grenze woanders, entsprechend seiner Erfahrung, seines Wissens und seiner persönlichen Einstellungen. Es gibt keine allgemeingültigen Definitionen.
Am Ende wäre es Sache eines Gerichtes, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Die jedoch, wenn man es so will, auf der rein persönlichen Einschätzung der Richter beruht und deshalb in gewisser Weise auch bis zu einem bestimmten Punkt willkürlich ist. Auch wenn man sie hinzunehmen hat.